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Festsetzung der Elternbeiträge - Was zählt zum Familieneinkommen?

Nach den Bestimmungen der "Familieneigenanteilsberechnungsverordnung" ist für die Höhe der Kostenbeteiligung das Nettoeinkommen maßgeblich, das in den letzten sieben Monaten vor dem Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums durchschnittlich erzielt wurde. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie alle sonstigen Sonderzahlungen sind anteilig hinzuzurechnen.

Bestandteil des Einkommens sind:

  • Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit (nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Arbeitslosen - und Sozialversicherung)

  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie andere Sonderzahlungen (z.B. Tantiemen und Abfindungen)

  • Einkünfte aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (z.B. Sachbezüge)

  • Leistungen aus der Sozialversicherung, Renten, Krankengeld und Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (z.B. Erwerbsunfähigkeitsrenten, Waisenrenten)

  • Unterhaltsleistungen, soweit sie für das geförderte Kind und seine Eltern erbracht werden

  • Eigenheimzulage (für den Erwerb von Wohneigentum)

  • Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz abzüglich einer Arbeitsmittelpauschale von 15 Prozent

Absetzbar vom Einkommen sind:

  • Notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel (Beiträge zu Berufsverbänden sowie andere Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind)

  • Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in Höhe der Tarife des öffentlichen Nahverkehrs

  • Versicherungen in angemessener Höhe (Hausrat- und Haftpflichtversicherung; für Personen, die keine Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung leisten wie z.B. Selbständige: Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung)

Erziehungsgeld und Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. Kriegsversehrtenrente) zählen nicht zum Einkommen.

Wichtig: Verluste einer Einkommensart dürfen nicht von einer anderen Einkunftsart oder vom Einkommen des Ehegatten abgezogen werden

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